7. Februar 2012
Nehmen wir nur mal an, Sie haben ein Grundstück, das Sie mit sorgfältig zu stutzendem englischem Rasen bepflanzen oder etwa eines, das sie intensiv gewerblich nutzen wollen.
Nehmen wir dazu an, dass an einem Rande – vielleicht im 10-Meter-Abstand – einige 30 Jahre alte Bäume stehen, die potenziell das Volumen von 40 Milliarden Streichhölzern haben.
Im Laufe eines Jahres dürften Sie ins Grübeln kommen. Denn im Herbst fallen doch einige Blätter auf ihren Rasen oder auf Ihre Intensivbeete – und was noch schwerer wiegt: Der Schatten der Streichholzbäume lässt den beschatteten Teil Ihres englischen Rasens verkümmern oder den Ertrag Ihrer Intensivbeete schrumpfen.
Ärgerlich ist das doch, wenn man auf seinem eigenen Grund und Boden Nachteile durch Gemeineigentum hat.
Für unsere versprochene Anleitung vergessen Sie sofort den Artikel 14,2 unseres Grundgesetzes „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.“
Wenn Sie überhaupt nicht wissen, dass es den Artikel gibt – umso besser.
Denn schauen Sie: Unsere politische und wirtschaftliche Realität ist bereits viel weiter. Das Gemeineigentum hat inzwischen dem Eigentum zu dienen. Also lassen wir das Gedöns mit dem Grundgesetz, wie unser alter Bundeskanzler Schröder immer so schön verlauten ließ, denn wer läuft schon immer mit dem Grundgesetz unter dem Arm herum.
Das zu Ihrer moralischen Legitimierung. Nun zur Praxis.
Zunächst sondieren Sie die Stimmung, die bei Eigentümern oder auch Pächtern herrscht, die ähnlich unter den durch Gemeineigentum verursachten Nachteilen leiden. Ein Tip dazu: Eigentümer sitzen meist in politischen Vertretungsorganen. Hier pochen Sie bei der Mehrheitsfraktion ganz entschieden auf die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde. Dieser Begriff ist gewissermaßen ein Schlüssel für die Beseitigung ungeliebter Natur.
Der Hinweis an diese Gremien, dass die Gemeindekasse mit der Veräußerung des gefällten Holzes etwas aufgebessert werden könnte, sollte hier nicht fehlen.
Damit Sie eine sachliche Grundlage für Ihre Argumentation haben, kontaktieren sie das Landschaftsinformationssystem der Naturschutzverwaltung Rheinland-Pfalz.
Lassen Sie sich nicht beunruhigen durch das Wort Naturschutz. Hier handelt es sich nur um eine Verwaltung, die letztlich doch den Streit mit Eigentümern verhindern soll.
Aus diesem Informationssystem beziehen sie den schlagkräftigen Beweis für die unerträgliche Beschattung Ihres Grundstücks.
Dieses Beispiel einer Senkrechtaufnahme aus einem ähnlich gelagerten Fall verdeutlicht diesen Schritt:

In einem dritten strategischen Schritt vergewissern Sie sich eines anerkannten Experten, denn die für Sie zuständige Kreisaufsichtsbehörde entscheidet in der Regel nach Aktenlage, weil es ihr an Personal fehlt. Das gilt es auszunutzen.
In Ihrem Fall muss der Experte natürlich ein Holzexperte sein. Was ein Holzexperte sein soll, ist ein weites Feld. Am besten ist einer, bei dem Sie ein All-inklusive-Paket erstehen können: Ein Holzfäller kann den Zustand eines Baumes am besten beurteilen – nachdem er einen gefällt hat.
Hier ein besonders gutes Bilddokument von Bäumen, die dem strengen Blick des Holzexperten nicht stand hielten.

Bei leisesten Windhauch wären diese alten Bäume in sich zusammen gefallen. Selbst auf diesem Weg, auf dem jeder Verkehr verboten ist, wäre eine Katastrophe jederzeit möglich gewesen.
Wenn Sie entgegnen, dass so ein Experte doch in etwa zu vergleichen ist mit einem Fuchs, der als Experte für das Geflügelwesen oder mit einem Grizzly, der als Experte für Lachszucht auftritt – na und? So what!
Als gemeinnütziger Verein können wir natürlich keine Experten empfehlen, denn das würde den Wettbewerb innerhalb unserer freien Marktwirtschaft empfindlich verzerren.
Wir hoffen aber, dass wir mit diesen allgemeinen Hinweisen dienen konnten.